Urteil: Fotoklau für eBay-Auktion kostet 300 Euro Schadenersatz

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    • Urteil: Fotoklau für eBay-Auktion kostet 300 Euro Schadenersatz

      Beklagter konnte in der Berufung aber immerhin die Prozesskosten drücken
      Bilderklau-Urteil
      Die unerlaubte Nutzung eines Bildes
      kann die Zahlung von Schadenersatz
      zur Konsequenz haben Ein Internet-Nutzer benötigte ein Foto für seine private eBay-Auktion - und kopierte dieses schließlich ungefragt von der Webseite eines Fotografen. Der fand das gar nicht lustig und verklagte den eBay-User. Nun entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (Az.: 2W 92/11), wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet. Das Ergebnis: Der Bilder-Dieb muss Schadenersatz zahlen - und zwar insgesamt 300 Euro.

      Der Betrag von 300 Euro setzt sich dabei aus einem "Lizenzschaden" in Höhe von 150 Euro sowie einem "Verletzerzuschlag" in gleicher Höhe zusammen. Die Vorinstanz hatte den vom Fotografen festgelegten Streitwert für die zusätzlich verlangte Unterlassungserklärung in Höhe von 6300 Euro abgenickt. Nach dem Streitwert richten sich unter anderem auch die Anwaltsgebühren, die der Beklagte zu zahlen hat. Dieser war mit der Höhe des Streitwerts aber alles andere als einverstanden und legte gegen das Urteil der Vorinstanz daher Beschwerde ein.
      OLG setzt Streitwert deutlich herab

      Das Braunschweiger Oberlandesgericht hatte ein Einsehen und setzte den Streitwert auf rund ein Zehntel - nämlich 600 Euro - herunter. Als Grund dafür gaben die Richter an, der Streitwert in urheberrechtlichen Angelegenheiten richte sich zwar grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Wert und berücksichtige zudem "Angriffsfaktor der Rechtsverletzung". Dabei dürften "generalpräventive Erwägungen" - sprich: der Gedanke der Abschreckung - aber keine Rolle spielen.

      Ein erhöhter Streitwert könne im übrigen auch den Kläger selbst treffen, meinten die Richter. Denn falls dieser vor Gericht verliere, müsse er die durch den hohen Streitwert enstandenen höheren Gerichts- und Anwaltskosten selbst tragen. Womit der Urheberrechtsinhaber eigentlich einen Abschreckungseffekt erzielen wollte, treffe ihn dann selbst, so das OLG Braunschweig.


      Quelle:www.teltarif.de
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